Unter Desinfektion wird das Verfahren verstanden, das einen Gegenstand oder eine Oberfläche in einen Zustand versetzt, in dem von ihm keine Infektionsgefahr mehr ausgeht. Dafür ist es wichtig, das richtige Desinfektionsmittel zu wählen. Ein falsches Desinfektionsmittel gefährdet den Desinfektionserfolg und somit auch Patienten.
Listung
Gelistete Mittel verfügen über eine unabhängig geprüfte Wirksamkeit, die ohne weitere Nachweise durch die Aufsichtsbehörden anerkannt wird. Die Listung beim Verbund für angewandte Hygiene (VAH)1 bzw. beim Robert Koch-Institut (RKI)2 selbst gilt als Nachweis der Wirksamkeit. Im Alltag können Mittel der VAH-Liste verwendet werden. Die RKI-Liste muss herangezogen werden, wenn es sich um behördlich angeordnete Dekontaminationsmaßnahmen z. B. im Rahmen eines Krankheitsausbruchs handelt.
Doch leider finden sich gerade im Bereich der Viruzide wenige Produkte auf den Listen. Die Deutsche Gesellschaft für Sterilgutversorgung (DGSV) wies auf diese Problematik bereits im Jahr 2016 hin: „Die Wirksamkeit gegen Viren ist bisher nur sehr selten in die VAH-Liste aufgenommen worden.“3 Daran hat sich bisher nur wenig geändert. Da die Zertifikate nur eine begrenzte Laufzeit haben, müssen Hersteller eine Verlängerung wirtschaftlich abwägen. Dies kann zu dem Problem führen, dass auf den Listen zeitweise keine geeigneten Mittel z. B. für die viruzide Instrumentendesinfektion zur Verfügung stehen.4
Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention am RKI (KRINKO) hat darauf reagiert und verlangte in der 2022 veröffentlichten Empfehlung zur Flächenhygiene bereits keine zwingende Listung durch VAH oder RKI mehr: So „sollte sich der Anwender davon überzeugen, dass die für den Einsatz benötigte Wirksamkeit gewährleistet ist; ggf. kann die individuelle Prüfung von Gutachten inklusive der Prüfberichte weitere Anwendungshinweise geben.“5 Demnach ist es zulässig, auch nicht beim VAH oder RKI gelistete Präparate zu verwenden, solange der Betreiber entsprechende Wirksamkeitsnachweise gegenüber den Aufsichtsbehörden vorlegen kann. Die KRINKO nennt als alternative Informationsquelle zum Beispiel die Liste des Industrieverbands Hygiene und Oberflächenschutz (IHO).6
Anwendung
Desinfektionsmittel dürfen nur für ihren vom Hersteller vorgesehenen Zweck verwendet werden. Die Wirkung ist sonst durch Verfahrensbedingungen gefährdet. Außerdem werden Desinfektionsmittel nach unterschiedlichen Regelwerken in Verkehr gebracht und dürfen nur diesen Vorgaben entsprechend verwendet werden; so sind z. B. Desinfektionsmittel, die am Menschen eingesetzt werden (also für Hände und Haut) Arzneimittel. Desinfektionsmittel für Instrumente sind dagegen Medizinprodukte. In jedem Fall sind es jedoch Biozide, die grundsätzlich auch eine Gefahr für Menschen darstellen können. Daher gilt hinsichtlich des Arbeitsschutzes für diese Gefahrstoffe das Minimierungsgebot. Das bedeutet, dass stets das mildeste zur Verfügung stehende Mittel zu verwenden ist. Daher dürfen viruzide Mittel beispielsweise auch nur bei einer konkreten Indikation wie in der Podologie bei echten Warzen (HPV) verwendet werden. Für die Routinedesinfektion ist ein Standarddesinfektionsmittel mit den Wirkbereichen „bakterizid“, „levurozid“ sowie „begrenzt viruzid“ zu wählen, was auch Hautpilzerreger miteinbezieht.7 Diese Anforderung erfüllen alle beim VAH gelistete Mittel.
Anwender sollten vor dem Kauf auch auf mögliche Wechselwirkungen mit Oberflächen achten. So können Alkohole auf Acryl- oder Plexiglas zu blinden Flecken oder Spannungsrissen führen. Wer sich im Alltag über klebrige Fußböden ärgert, sollte die Inhaltsliste seines Desinfektionsmittels auf die Wirkstoffe Quartäre Ammoniumverbindungen (QAV) oder Aldehyde prüfen. Diese sorgen im Zusammenhang mit einigen Kunststoffen für klebrige Ablagerungen. Die Wahl eines anderen Wirkstoffs, unabhängig vom Hersteller, kann hier Abhilfe schaffen.