Dieses Thema ist nicht ohne Herausforderungen. Daher möchte ich es auf vier Einsatzmöglichkeiten beschränken. Eine dieser Möglichkeiten ist die Gestaltung eines Hygiene- und Desinfektionsplans, um unser Qualitätsmanagement zu optimieren. Aber auch für die Wäsche- und Instrumentenaufbereitung oder die Praxisreinigung können externe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Der Gedanke ist verlockend, da unser Arbeitstag auch ohne die Hygienemaßnahmen schon lange genug ist und man abends viel lieber Zeit mit der Familie verbringen möchte. Aber ist das Ausgliedern von Hygiene überhaupt so einfach möglich?
Praxisreinigung
Seit September 2021 existiert die DIN-Norm "Krankenhausreinigung" 13063, die die erste deutsche Norm zur Krankenhausreinigung darstellt. Sie liefert äußerst relevante Richtlinien und Anforderungen für die Reinigung und desinfizierende Reinigung in medizinischen Einrichtungen. Somit sind Podologen in diese Norm einbezogen, während andere Bereiche wie Fußpflegestudios außen vorbleiben. Das bedeutet für die Podologen: Um eine ordnungsgemäße Reinigung für medizinische Einrichtungen anzubieten, muss diese Firma die DIN 13063 einhalten. Wenn ein Fremdunternehmen zur Reinigung und Desinfektion der Praxisräume beauftragt wird, muss dieses nach ISO 9001 zertifiziert sein, um sicherzustellen, dass die Prozesse fachgerecht dokumentiert sind.
Das Dernbacher Reinigungsmodell wurde speziell im Sinne der DIN 13063 entwickelt, und vermutlich sind einige von Ihnen damit bereits vertraut. Bei diesem Modell werden die verschiedenen Bereiche, die gereinigt und desinfiziert werden müssen, mit den Farben Rot, Gelb, Grün und Blau gekennzeichnet, um den Grad der Kontamination zu markieren. Angaben zu den dazu passenden Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie -geräten (wie z.B. Dampfreiniger, Saugwischreiniger oder Staubsauger) und Vorschriften über deren Verwendung enthält die Norm ebenfalls. Zusätzlich sollten die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Oberflächenreinigung und -desinfektion (Oktober 2022) beachtet werden.
Instrumentenaufbereitung
Die Richtlinien der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) und des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) müssen beachtet werden. Ein externer Aufbereiter unterliegt einem dokumentierten Qualitätsmanagement. In podologischen Praxen wird immer mit Medizinprodukten gearbeitet. In Fußpflegepraxen ist das anders. Hier wird nicht ausschließlich mit Instrumenten gearbeitet die als Medizinprodukt gelten. Das ist jedoch ein ausschlaggebendes Kriterium, um Instrumente über eine Fremdfirma aufbereiten zu lassen. Ebenfalls kann die geringe Stückzahl an Instrumenten dazu führen, dass Aufträge von Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen abgelehnt werden. Wird eine Fremdaufbereitung in Anspruch genommen, müssen daher unter Umständen eine größere Menge an Instrumenten sowie auch die Transportbedingungen z.B. im öffentlichen Straßenverkehr bedacht werden. Zudem ist es wichtig, dass die Aufbereitung innerhalb von 6 Stunden nach Verwendung der Instrumente beginnt.
Wäscheaufbereitung
Gemäß der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250, siehe Kapitel 5.5) ist es untersagt, kontaminierte Wäsche mit nach Hause zu nehmen. Die Wäsche muss sortiert in speziellen Behältern gesammelt und im unreinen Arbeits- oder Entsorgungsraum gelagert werden. Eine sichere Desinfektion der Praxiswäsche kann nur gewährleistet werden, wenn nachweislich wirksame Desinfektionsverfahren angewendet werden. Nur Wäschereien, die gemäß dem Gütezeichen RAL-GZ 992/2 für "Krankenhauswäsche" zertifiziert sind, können dies gewährleisten. In Ihrer Gefährdungsbeurteilung müssen Sie festlegen, ob Ihre Dienstkleidung desinfiziert werden muss oder nicht.
Hygiene- und Desinfektionsplan
Viele Hersteller bieten die Erstellung eines Hygieneplans an, oft sogar kostenlos. Das mag verlockend klingen, jedoch muss ein Hygieneplan genau auf Ihre Praxis zugeschnitten sein. Der Hygieneplan ist Teil Ihres Qualitätsmanagements und ob der externe Hygieneplan diesem Anspruch wirklich gerecht wird, müssen Sie selbst überprüfen. Gemäß der TRBA 250 ist die Durchführung einer Gefährdungsanalyse erforderlich (siehe auch Newsletter Februar). Oft handelt es sich bei diesen Hygieneplänen tatsächlich um Desinfektionspläne, die letztendlich auch benötigt werden.
Bevor eine Fußpflegepraxis oder eine podologische Praxis die Auslagerung dieser Aufgaben in Betracht zieht, sollte unbedingt geprüft werden, ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist. Bedenken Sie zudem, dass Sie nach wie vor haften auch für die Handlungen der Fremdfimen.