Sachkundenachweis und Hygienezertifikate


Sachkundenachweis und Hygienezertifikate: Was brauche ich?

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Bild: gorynvd | stock.adobe.com

Immer wieder taucht auch in der kosmetischen Fußpflege die Frage auf: Benötige ich den Sachkundenachweis, um meine Instrumente aufzubereiten? Viele Podologinnen und Podologen hingegen hoffen, dass für den Sachkundenachweis die Berufsurkunde reicht und kein extra Lehrgang absolviert werden muss. In dem Zusammenhang stellen sich viele weitere Fragen, zum Beispiel welcher Anbieter der richtige ist. Das Angebot für Online- und Präsenzschulungen ist umfangreich. Die Kostenspanne ist ebenso groß und leider auch die Spanne der Qualität. Neben dem formellen Sachkundenachweis haben Praxen auch die Möglichkeit, ihr Hygienemanagement zertifizieren zu lassen. Aber ist das überhaupt ein „Muss“? Und welche Zertifikate werden von der begehenden Behörde überhaupt anerkannt? Ich möchte da ein bisschen Licht ins Dunkle bringen.

 

Zertifizierung – Pflicht oder Kür?

Eine Zertifizierung des Qualitätsmanagements nach DIN EN ISO 9001 braucht weder ein kosmetisches Fußpflegestudio noch die Podologie. Es gibt Unternehmen, die eine solche Zertifizierung anbieten, aber erst auf den zweiten Blick als kommerzielle Anbieter zu erkennen sind. Hier lohnt es sich genauer hinzuschauen. Ein Zertifikat sollte immer von einer Behörde ausgestellt sein. Eine Ausnahme bei der Zertifizierungspflicht besteht für große „Aufbereitungseinheiten für Medizinprodukte“ (AEMP). Hierbei handelt es sich um gewerbliche Dienstleister, die für Krankenhäuser und andere Einrichtungen die Aufbereitung der Medizinprodukte übernehmen. Solche Anbieter müssen das Qualitätsmanagement für ihre Aufbereitung zertifizieren lassen.

 

Sachkundenachweis – bei Medizinprodukten Pflicht

Beim Sachkundenachweis ist die Antwort etwas umfangreicher.

 

Der Medizinprodukte-Betreiber-Verordnung (MPBetreibV, April 2021) regelt in § 4 die Allgemeinen Anforderungen wie folgt:

 

(1) Medizinprodukte dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften dieser Verordnung sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und angewendet werden.
(2) Medizinprodukte dürfen nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.

 

Daraus resultiert für die Aufbereitung von Medizinprodukten nach §8:

 

(7) Der Betreiber darf mit der Aufbereitung nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen beauftragen, die selbst oder deren Beschäftigte, die die Aufbereitung durchführen, die Voraussetzungen nach § 5 hinsichtlich der Aufbereitung des jeweiligen Medizinproduktes erfüllen. Sofern die beauftragte Person oder die Beschäftigten des beauftragten Betriebs oder der beauftragten Einrichtung nicht über eine nach § 5 erforderliche Ausbildung verfügen, kann für den Nachweis der aktuellen Kenntnis die Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungsmaßnahmen berücksichtigt werden.

 

Knapp ausgedrückt heißt das: Jeder, der Medizinprodukte verwendet und / oder aufbereitet, benötigt einen aktuellen Sachkundenachweis. Zur Erinnerung: Podologinnen und Podologen müssen Medizinprodukte einsetzen, in der kosmetischen Fußpflege ist dies nicht verpflichtend.

 

Jedes Bundesland handhabt den Nachweis der Sachkunde unterschiedlich. Gemeinsam haben alle die Unterscheidung zwischen Podologie und kosmetischer Fußpflege. Der Grund dafür sind die Inhalte der Ausbildung und unterschiedlich hohen Risiken der Anwendungsgebiete.

 

In der Podologie werden der einmalige Sachkundenachweis mit Abschlussprüfung sowie regelmäßige Auffrischungskurse vorausgesetzt. Den Sachkundenachweis bieten oft die örtlichen Behörden an sowie Ausbildungsstätten, die von der Deutschen Gesellschaft für Sterilgutversorgung (DGSV) anerkannt sind. Einzelne Bundesländer haben ihr Curriculum dem der DGSV angepasst. Auch Podologieverbände, Podologieschulen, sowie der Großhandel für Podologie bieten entsprechende Schulungen zum Sachkundenachweis an.

 

Angehörige der kosmetischen Fußpflege benötigen den Sachkundenachweis in vollem Umfang nur dann, wenn Medizinprodukte eingesetzt und aufbereitet werden. Ohne Verwendung von Medizinprodukten ist der geforderte Stundenumfang geringer (ca. 8h abhängig vom Bundesland).

 

Ausblick: Schulung lohnt sich

Da sich in den letzten Jahren, genauer gesagt seit 2017 in der EU und seit 25. Mai 2021 in Deutschland verpflichtend einiges geändert hat, kann ich nur allen, die im Bereich der Fußpflege und Podologie tätig sind, empfehlen, ihr Wissen auf den aktuellen Stand zu bringen. Besonders die Schritte Reinigung, Desinfektion und Sterilisation werden von den begehenden Behörden genauer kontrolliert.

 

Unsere Autorin

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Annette van Waveren
Podologin und Dozentin für Hygiene, Hygieneberatung für Podologen
Fachkunde II DGSV Sterilgutassistentin, Bc of Sports Facilities Management and Operation